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Mein Visumsantrag wurde abgelehnt - was kann ich tun?

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20.01.2023 - Artikel

Auf der folgenden Seite finden Sie wichtige Informationen zur Ablehnung Ihres Visumantrags.

Ihr Visumantrag wurde abgelehnt und Sie sind nach Durchsicht der Erläuterungen mit der Entscheidung der Botschaft nicht einverstanden?

Sie können die Visastelle darum bitten, Ihren Visumantrag erneut zu überprüfen. Dieses Verfahren heißt Remonstration.

Wenn Sie sich entscheiden, zu remonstrieren und die Botschaft bei der ablehnenden Entscheidung bleibt, erhalten Sie einen ausführlich begründeten Remonstrationsbescheid, gegen den Sie ebenfalls Klage erheben können. Bitte beachten Sie: Es ist nicht ausreichend, wenn Sie lediglich nicht einverstanden sind mit der Ablehnung Ihres Visumsantrags. Sie müssen mit geeigneter Dokumentation darlegen, warum die Ablehnung Ihres Visumsantrags aus Ihrer Sicht falsch war.

Gleichzeitig haben Sie die Möglichkeit, gegen die Ablehnung zu klagen und somit von einem Gericht überprüfen zu lassen. Remonstration und Klage sind voneinander unabhängig.

Genaue Angaben zur Dauer des Verfahrens bei nationalen Visa können nicht getätigt werden. Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin dauern derzeit deutlich länger, bitte beachten Sie unbedingt die Hinweise des Verwaltungsgerichts Berlin

Die folgenden Hinweise sind erschöpfend, Angaben darüber hinaus können nicht beantwortet werden.

Remonstrationsverfahren

  • Das Remonstrationsverfahren ist schriftgebunden, das Remonstrationsschreiben muss eigenhändig unterschrieben sein.
  • Die Remonstration kann deshalb nur in folgender Weise eingelegt werden:
    • Unterschriebenes Schreiben per Brief oder Fax (ausschließlich über die deutsche Faxnummer der deutschen Botschaft beim Auswärtigen Amt, +49-30-1817-67195) oder
    • unterschriebenes und eingescanntes Dokument als Anhang zu einer E-Mail oder
    • unterschriebenes Schreiben persönlich an der Botschaft abgeben.
  • Sie können auch eine andere Person bitten, das Remonstrationsverfahren in Ihrem Namen durchzuführen. Bitte reichen Sie dafür das Remonstrationsschreiben zusammen mit einer Vollmacht ein, die von Ihnen eigenhändig unterschrieben wurde.
  • Remonstrationschreiben sowie ggf. die Vollmacht müssen in deutscher Sprache verfasst sein.
  • Auskünfte werden nur an den Antragsteller selbst oder an seinen Bevollmächtigten gegeben.
  • Die Beauftragung eines Reisebüros oder einer komerziellen Firma ist für das Verfassen des Remonstrationsschreibens nicht erforderlich!

Fristen

  • Enthält Ihr Ablehnungsbescheid eine Rechtsbehelfsbelehrung, so beträgt die Frist zur Einlegung der Remonstration 1 Monat nach Bekanntgabe des Ablehnungsbescheides.

Beispiel:

Am 10.05. erhalten Sie Ihren Pass mit einem Ablehnungsbescheid und der Rechtsbehelfsbelehrung zurück. Die Frist zur Remonstration beginnt am 11.05. Ihr Remonstrationsantrag muss spätestens am 10.06. bei der Botschaft eingegangen sein. Eine Remonstration, die nach dieser Frist eingeht, ist unzulässig.

  • Enthält Ihr Ablehnungsbescheid keine Rechtsbehelfsbelehrung, so beträgt die Frist zu Einlegung der Remonstration 1 Jahr nach Erhalt des Ablehnungsbescheides.

Beispiel:

Am 10.05. erhalten Sie Ihren Pass mit einem Ablehnungsbescheid ohne Rechtsbehelfsbelehrung zurück. Die Frist zur Remonstration beginnt am 11.05. Ihr Remonstrationsantrag muss spätestens am 10.05. des Folgejahres bei der Botschaft eingegangen sein. Ansonsten wäre Ihre Remonstration verfristet (d.h. zu spät) und nicht mehr zulässig.


Inhalt Ihrer Remonstration

Ihre Remonstration muss diese Daten enthalten:

  • Das Geschäftszeichen (Gz.) bzw. die Barcodenummer. Es genügen die letzten 6 Ziffern,
  • Ihre Passnummer,
  • Ihren vollständigen Namen,
  • Ihre Mobiltelefonnummer,
  • Ihre Email-Adresse,
  • Ihre Adresse.

Sie müssen in der Remonstration alle für Sie günstigen Umstände darlegen und ausführlich begründen, weshalb aus Ihrer Sicht die Ablehnungsgründe nicht zutreffen.

Bitte beachten Sie, dass jede Ihrer Aussagen mit geeigneten Unterlagen belegt werden sollte.

Unterlagen, die Sie schon bei der Antragstellung abgegeben haben, müssen Sie nicht erneut übersenden.

Allein die Vorlage aller geforderten Unterlagen führt nicht automatisch zu einer positiven Entscheidung über Ihren Visumantrag. Vielmehr kann erst dann eine vollumfängliche Bewertung Ihres Falls gewährleistet werden.

Ihren Reisepass benötigen wir zunächst nicht. Sie müssen ihn daher nicht mit dem Remonstrationsschreiben zusenden.

Wie läuft das Remonstrationsverfahren ab?

Nach Eingang Ihres form- und fristgerechten Remonstrationsschreibens überprüfen wir Ihren Visumantrag erneut und berücksichtigen Ihre eingereichte Begründung sowie alle vorgelegten Unterlagen. Insbesondere bei nationalen Visa wird die Plausibilität Ihres Reisezwecks genau geprüft.

Nach Abschluss dieser Prüfung ergeht eine Entscheidung. Auch wenn die Prüfung länger dauert: Bitte sehen Sie von Sachstandsanfragen innerhalb der ersten drei Monate ab.

Kommen wir zu dem Ergebnis, das Visum zu erteilen, kontaktieren wir Sie unverzüglich.

Kommen wir auch im Remonstrationsverfahren zu dem Ergebnis, das Visum nicht zu erteilen, erhalten Sie einen neuen Bescheid. Der Remonstrationsbescheid enthält eine ausführliche Begründung und eine Rechtsbehelfsbelehrung.

Die Fristenberechnung beruht auf § 31 Abs. 3 VwVfG und § 31 Abs. 1 VwVfG iVm. § 188 Abs. 3 BGB.

Klagen

Nach Erhalt eines den Visumantrag ablehnenden Bescheides (Ablehnungsbescheid oder Remonstrationsbescheid) steht Ihnen der Weg der Klage beim Verwaltungsgericht Berlin offen. Eine dahingehende Rechtsbehelfsbelehrung befindet sich auf Ihrem ablehnenden Bescheid. Das Gericht überprüft, ob Ihnen ein Anspruch auf Visumerteilung zusteht und ob die Ablehnung Ihre Rechte verletzt.

Fristen zur Klageerhebung

Enthält Ihr Ablehnungsbescheid eine Rechtsbehelfsbelehrung oder haben Sie einen Remonstrationsbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung erhalten, so beträgt die Frist zur Klageerhebung 1 Monat ab Bekanntgabe des jeweiligen Bescheides.

Die Fristenberechnung beruht auf § 31 Abs. 3 VwVfG und § 31 Abs. 1 VwVfG iVm. § 188 Abs. 3 BGB.

Enthält Ihr Ablehnungsbescheid keine Rechtsbehelfsbelehrung, so beträgt die Frist zur Klageerhebung 1 Jahr ab Bekanntgabe des Ablehnungsbescheides.

Form und Inhalt der Klageerhebung

Lesen Sie bitte unbedingt die Hinweise des Verwaltungsgerichts Berlin

Sie können den Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht selbst führen und Klage erheben oder sich z.B. durch ein volljähriges Familienmitglied nach § 15 AO, § 11 LPartG, einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer i.S.d. § 67 Abs. 2 S. 1 VwGO vertreten lassen. Auch Personen mit Befähigung zum Richteramt oder Streitgenossen können Sie im Prozess unentgeltlich vertreten. Bitte beachten Sie, dass Rechtsanwälte aus Kosovo gemäß § 67 Abs. 2 VwGO nicht vertretungsbefugt sind.

Ablauf des Verfahrens

Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin dauern immer noch 10 Monate oder länger.

Weitere Informationen

Hier finden Sie einen Hinweis für Rechtsanwälte.

Hinweis für Rechtsanwälte

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