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Auskunft aus dem Ausländerzentralregister (AZR) oder aus dem Schengener Informationssystem (SIS) und Grenzübertrittsbescheinigungen
Welche Daten sind im AZR oder im SIS über mich gespeichert? Habe ich eine Einreisesperre für Deutschland? Diese Fragen kann Ihnen die Botschaft nicht direkt beantworten. Auch die Befristung einer evtl. Einreisesperre muss direkt bei der Behörde beantragt werden, die diese verhängt hat.
Sie sind von der Ausländerbehörde in Deutschland aufgefordert das Bundesgebiet zu verlassen. Zur Dokumentation der Ausreise wurde Ihnen von der zuständigen Ausländerbehörde eine Grenzübertrittsbescheinigung ausgehändigt.
Selbstauskunft im Ausländerzentralregister
Ein Antrag auf Selbstauskunft aus dem Ausländerzentralregister muss schriftlich in deutscher Sprache beim Bundesverwaltungsamt (BVA) in Köln gestellt werden. Um zu vermeiden, dass eine Auskunft über personenbezogene Daten an Unbefugte erfolgt, kann ein Auskunftsersuchen erst dann inhaltlich beantwortet werden, wenn die Identität des Betroffenen überprüft ist. Der erforderliche Identitätsnachweis erfolgt im Ausland durch die Beglaubigung der Unterschrift durch die jeweilige deutsche Auslandsvertretung.
Unterschriftsbeglaubigung durch die Botschaft
Für die Unterschriftsbeglaubigung bei der Botschaft Pristina ist eine Terminvereinbarung erforderlich. Eine Unterschriftsbeglaubigung kann nur bei einer persönlichen Vorsprache erfolgen. Folgende Unterlagen sind bei der Vorsprache vorzulegen:
- das ausgefüllte, noch nicht unterschriebene Antragsformular des BVA
- aktuelles Reise- bzw. Ausweisdokument
- Beglaubigungsgebühr in Höhe von 56,- €.
Bitte richten Sie den Antrag anschließend an:
Selbstauskunft im Schengener Informationssystem
Ein Antrag auf Selbstauskunft aus dem Schengener Informationssystem muss schriftlich beim Bundeskriminalamt (BKA) in Wiesbaden gestellt werden. Da die Auskunft nur an den tatsächlich Berechtigten erteilt werden darf, hat das BKA die Identität des Auskunftssuchenden zu überprüfen und dafür Sorge zu tragen, dass auch nur dieser die Auskunft erhält. Weitere Informationen zu erforderlichen Unterlagen bzw. zur Vertretung durch einen Rechtsanwalt finden Sie auf der Website des BKA.
Der Antrag ist grundsätzlich zu richten an:
Grenzübertrittsbescheinigung
Eine Grenzübertrittsbescheinigung wird Ihnen von der zuständigen Ausländerbehörde ausgestellt, wenn Sie von der Ausländerbehörde aufgefordert sind, das Bundesgebiet innerhalb einer bestimmten Frist zu verlassen Diese Bescheinigung dient dazu nachzuweisen, dass Sie auch tatsächlich das Bundesgebiet verlassen haben. Bei einer direkten Ausreise aus Deutschland und zugleich aus dem Schengen-Gebiet auf dem Luftweg wird die Grenzübertrittsbescheinigung von der zuständigen Grenzbehörde entgegen genommen und bearbeitet. Erfolgt die Ausreise durch einen anderen Schengen-Staat, so ist die Grenzübertrittsbescheinigung bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung im Herkunftsland persönlich abzugeben.
Die Botschaft kann auf dem Vordruck der Ausländerbehörde bescheinigen, dass Sie persönlich bei der Botschaft in Pristina vorgesprochen haben. Diese Bescheinigung wird grundsätzlich gebührenfrei erteilt. Die Bescheinigungen werden von der Botschaft direkt an die Ausländerbehörden übersandt und nicht den Antragstellern/Antragstellerinnen ausgehändigt.
Zur Abgabe der Grenzübertrittsbescheinigung bei der Botschaft Pristina ist eine Terminvereinbarung erforderlich. Eine Grenzübertrittsbescheinigung können Sie nur persönlich bei der Botschaft Pristina abgeben, auch Kinder müssen persönlich vorsprechen. Folgende Unterlagen sind zwingend bei der Vorsprache vorzulegen:
Eine Grenzübertrittsbescheinigung können Sie nur persönlich bei der Botschaft Pristina abgeben, auch Kinder müssen persönlich vorsprechen. Folgende Unterlagen sind zwingend bei der Vorsprache vorzulegen:
Ihr gültiges Reise- oder Ausweisdokument mit Ausreisestempel,
Vordruck der Ausländerbehörde im Original (Grenzübertrittsbescheinigung).
Hinweis: Kann keine Grenzübertrittsbescheinigung vorgelegt werden und soll die Ausreise bei deutschen Behörden nachgewiesen werden, so kann alternativ durch die Botschaft eine konsularische Bescheinigung ausgestellt werden, die durch den Antragsteller selbständig an die anfordernde Behörde in Deutschland zurückgesandt werden muss. Die Gebühr für die Bescheinigung beträgt 34 Euro. Der Antragsteller wird gebeten, die Kontaktdaten der anfordernden Behörde anzugeben (z.B. durch Vorlage der Mail/Brief der anfordernden Behörde).