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Visa und Einreise
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- Heiratsurkunde aus dem Land, in welchem Sie geheiratet haben
- bei kosovarischen Urkunden mit Überbeglaubigungsvermerk des kosovarischen Innenministeriums und ggf. mit Legalisation
- bei anderen ausländischen öffentlichen Urkunden ist je nach Ausstellungsland ggfls. eine Legalisation oder eine Apostille erforderlich. Bitte informieren Sie sich auf der Webseite der jeweiligen deutschen Auslandsvertretung über die entsprechenden Formvorschriften
- sollte einer der Ehepartner bei Eheschließung noch minderjährig gewesen sein: Gerichtsbeschluss über die Zustimmung der Eltern zur Eheschließung
- Nachweis elementarer Deutschkenntnisse (Niveau A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER) für Sprachen).
Hinweis: Von der Notwendigkeit des Nachweises von einfachen Deutschkenntnissen sieht das Gesetz Ausnahmen vor. Seit 31.12.2022 gelten erweiterte Ausnahmen für die Ehegatten von einigen in Deutschland tätigen ausländischen Fachkräften. - falls bei beabsichtigtem Ehegattennachzug einer der Ehepartner schon verheiratet war: Scheidungsurteile aller Vorehen bzw. Sterbeurkunde des früheren Ehegatten
- Bei Ehescheidung außerhalb Deutschlands ist ggfls. eine Anerkennung des ausländischen Scheidungsurteils erforderlich. Weitere Informationen finden Sie unter https://pristina.diplo.de/xk-de/service/konsularisches/-/2562068
- beglaubigte Passkopie Ihres Ehepartners
- Heiratsurkunde aus dem Land, in welchem Sie geheiratet haben
- bei kosovarischen Urkunden mit Überbeglaubigungsvermerk des kosovarischen Innenministeriums und ggf. mit Legalisation
- bei anderen ausländischen öffentlichen Urkunden ist je nach Ausstellungsland ggfls. eine Legalisation oder eine Apostille erforderlich. Bitte informieren Sie sich auf der Webseite der jeweiligen deutschen Auslandsvertretung über die entsprechenden Formvorschriften
- aktueller Mietvertrag Ihres Ehepartners
- aktueller Arbeitsvertrag Ihres Ehepartners und Gehaltsnachweise der letzten drei Monate
- Aktuelle (d. h. gültige) Bescheinigung über die Anmeldung der Eheschließung des Standesamtes in Deutschland (§ 13 Abs. 4 PstG)
- Nachweis elementarer Deutschkenntnisse (Niveau A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER) für Sprachen)
Hinweis: Von der Notwendigkeit des Nachweises von einfachen Deutschkenntnissen sieht das Gesetz Ausnahmen vor. Verpflichtungserklärung gemäß §§ 66-68 Aufenthaltsgesetz auf amtlichen Formular mit nachgewiesener finanzieller Leistungsfähigkeit für den Aufenthaltszweck Eheschließung
- Wenn das Kind innerhalb der Ehe der Eltern geboren wurde: Heiratsurkunde der Eltern
- bei kosovarischen Urkunden mit Überbeglaubigungsvermerk des kosovarischen Innenministeriums und ggf. mit Legalisation
- bei anderen ausländischen öffentlichen Urkunden ist je nach Ausstellungsland ggfls. eine Legalisation oder eine Apostille erforderlich. Bitte informieren Sie sich auf der Webseite der jeweiligen deutschen Auslandsvertretung über die entsprechenden Formvorschriften
Oder
- Wenn das Kind außerhalb der Ehe der Eltern geboren wurde: Vaterschaftsanerkennung oder Bescheinigung aus dem Archiv aus der hervorgeht, dass der Vater die Vaterschaft anerkannt hat
Erfolgt der Nachzug nicht gemeinsam mit dem zweiten Elternteil zusätzlich :
- Nachweis der gemeinsamen Sorge der Eltern und eine bei der deutschen Botschaft beglaubigte Einverständniserklärung des in Kosovo verbleibenden Elternteils
- oder
- Urteil des zuständigen Vormundschaftsgerichts, dass dem in Deutschland lebenden Elternteil die alleinige elterliche Sorge übertragen wurde. Das Urteil muss einen Rechtskraftvermerk und die Echtheitsbestätigung des zuständigen Gemeindegerichts (Gjykata komunale) tragen.
Bei Kindern, die 16 Jahre oder älter sind und nicht zusammen mit beiden Elternteilen oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil umziehen, zusätzlich:
Nachweis der Deutschkenntnisse auf dem Niveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER) für Sprachen
Hinweis: Von der Notwendigkeit des Nachweises von Deutschkenntnissen auf dem Niveau C1 sieht das Gesetz in einigen Fällen Ausnahmen vor.
Wenn das Kind adoptiert ist:
- Adoptionsbeschluss. Sofern es sich nicht um einen deutschen Adoptionsbeschluss handelt, benötigen wir zusätzlich einen Anerkennungsbeschluss eines deutschen Amts- oder Familiengerichts (Anerkennungsfestellung)
Bei Kindern, die 16 Jahre oder älter sind und nicht zusammen mit beiden Elternteilen oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil umziehen, zusätzlich:
- Nachweis der Deutschkenntnisse auf dem Niveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER) für Sprachen Hinweis: Von der Notwendigkeit des Nachweises von einfachen Deutschkenntnissen sieht das Gesetz Ausnahmen vor.
Der Nachzug von Eltern zu ihren erwachsenen Kindern hängt von dem Aufenthaltstitel ab, den das erwachsene Kind in Deutschland besitzt.
Wenn es am oder nach dem 1. März 2024 erstmals eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte oder ein Aufenthaltstitel nach den §§ 18a, 18b, 18c Absatz 3, den §§ 18d, 18f, 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 erhalten hat, ist der Nachzug grundsätzlich möglich.
Auch der Nachzug von Schwiegereltern ist möglich, wenn das erwachsene Kind einen der vorigen Aufenthaltstitel am oder nach dem 1. März 2024 erstmals erhalten hat.
Folgende Unterlagen sind im Visumsverfahren dann zusätzlich vorzulegen:
- Nachweis der Verwandtschaft zu dem/der Verwandten in Deutschland, zu dem/der der Nachzug erfolgen soll, in Form von Geburts- bzw. Heiratsurkunden
Wenn das erwachsene Kind in Deutschland keinen der oben genannten Aufenthaltstitel hat oder diesen vor dem 01. März 2024 erhalten hat, ist der Familiennachzug nur in absoluten Ausnahmefällen möglich, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Eine außergewöhnliche Härte setzt grundsätzlich voraus, dass der/die Familienangehörige kein eigenständiges Leben mehr führen kann, sondern auf Gewährung familiärer Lebenshilfe angewiesen ist, und dass diese Hilfe im konkreten Einzelfall in zumutbarer Weise nur in Deutschland erbracht werden kann. Alter, Einsamkeit, Pflegebedürftigkeit und/oder Umstände, die sich aus den allgemeinen Lebensverhältnissen im Herkunftsland ergeben (z.B. ungünstige schulische, wirtschaftliche, soziale und sonstige Verhältnisse im Heimatstaat), sind zur Begründung einer außergewöhnlichen Härte alleine nicht ausreichend.
Folgende Unterlagen sind im Visumsverfahren dann zusätzlich vorzulegen:
- Nachweis der Verwandtschaft zu dem/der Verwandten in Deutschland, zu dem/der der Nachzug erfolgen soll, in Form von Geburts- bzw. Heiratsurkunden
- Ausführliche ärztliche/amtliche Unterlagen (Originale und deutsche Übersetzung) zum Nachweis einer außergewöhnlichen Härte
- Nachweise darüber, dass und ggf. warum eine Betreuung in Kosovo nicht (mehr) möglich ist (Originale und deutsche Übersetzung)
- Geburtsurkunde des Kindes, in welcher der nachziehende Elternteil eingetragen ist
- Nachweis über die deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes
Für miteinander verheiratete Eltern:
- Heiratsurkunde der Eltern (bei kosovarischen Urkunden ggf. mit Legalisation, s.u.)
Für nicht miteinander verheiratete Eltern:
- Nachweis der gemeinsamen Sorge der Eltern
Der Nachzug sonstiger Familienangehöriger ist nur in absoluten Ausnahmefällen möglich, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Eine außergewöhnliche Härte setzt grundsätzlich voraus, dass der/die Familienangehörige kein eigenständiges Leben mehr führen kann, sondern auf Gewährung familiärer Lebenshilfe angewiesen ist, und dass diese Hilfe im konkreten Einzelfall in zumutbarer Weise nur in Deutschland erbracht werden kann. Alter, Einsamkeit, Pflegebedürftigkeit und/oder Umstände, die sich aus den allgemeinen Lebensverhältnissen im Herkunftsland ergeben (z.B. ungünstige schulische, wirtschaftliche, soziale und sonstige Verhältnisse im Heimatstaat), sind zur Begründung einer außergewöhnlichen Härte alleine nicht ausreichend.
Folgende Unterlagen sind im Visumsverfahren dann zusätzlich vorzulegen:
- Nachweis der Verwandtschaft zu dem/der Verwandten in Deutschland, zu dem/der der Nachzug erfolgen soll, in Form von Geburts- bzw. Heiratsurkunden
- Ausführliche ärztliche/amtliche Unterlagen (Originale und deutsche Übersetzung) zum Nachweis einer außergewöhnlichen Härte
- Nachweise darüber, dass und ggf. warum eine Betreuung in Kosovo nicht (mehr) möglich ist (Originale und deutsche Übersetzung)