Willkommen auf den Seiten des Auswärtigen Amts

Nachlassangelegenheiten

Auf einem Stück Papier mit Unterschrift liegt ein Stempel Erbschaft

Ausschlagung einer Erbschaft, © Colourbox

17.07.2024 - Artikel

Ausschlagung von Erbschaften

Nach deutschem Recht kann die Ausschlagung einr Erbschaft nur binnen sechs Wochen nach Kenntnis des Erbfalls erfolgen. Die Frist verlängert sich allerdings auf sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat (also nicht auch in Deutschland gemeldet war) oder wenn sich der Erbe bei dem Beginn der First im Ausland aufhält.

Die Ausschlagungsfrist beginnt mit der Kenntnis vom Anfall der Erbschaft und dem Grunde der Berufung als Erbe. Bei einer Erbfolge auf Grund einer Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) beginnt die Frist frühestens mit der Eröffnung dieser Verfügung durch das zuständige Nachlassgericht.

Eine Erbausschlagung kann ausdrücklich nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung erfolgen.

Eine mehrsprachige Mustererklärung finden Sie hier.

Die notwendige Unterschriftsbeglaubigung kann in der Botschaft vorgenommen werden.

Dazu ist zunächst ein Termin online (nicht per Smartphone) in der Rubrik „Sonstige Konsularangelegenheiten“ zu vereinbaren. Den Link zum Terminvergabesystem finden Sie hier.

Die Gebühr für die Unterschriftsbeglaubigung beträgt 56 EUR und ist beim gebuchten Termin am Schalter zu begleichen.

Zum gebuchten Termin sind mitzubringen:

  • Gültiger Lichtbildausweis (Reisepass oder Personalausweis)
  • Ausgefüllte Erklärung
  • Nachweis über Wert des Nachlasses

Falls die Erbausschlagung (auch) für Minderjährige erfolgen soll, muss dies durch den oder die gesetzlichen Vertreter geschehen.

Die Botschaft behält sich außerdem vor, nach Einzelfallprüfung ggf. weitere Unterlagen anzufordern.

Die Erklärung ist vom Ausschlagenden selbständig an das zuständige Nachlassgericht in Deutschland zu übermitteln; sie muss dort innerhalt der o.g. Frist eingehen.

Antrag auf Erteilung eines Erbscheins

Um über einen in Deutschland befindlichen Nachlass verfügen zu können, benötigen die Erben in der Regel einen von einem deutschen Nachlassgericht erteilten Erbschein.

Der Antrag beinhaltet unter anderem eine eidesstattliche Versicherung und muss daher vom zuständigen Nachlassgericht oder einem Notar in Deutschland oder von einem dazu ermächtigten Konsularbeamten beurkundet werden. Die Beurkundung kann bei der Botschaft Pristina vorgenommen werden.

Eine solche Beurkundung bedarf einiger Vorbereitung. Zunächst ist ein Termin in der Rubrik „Sonstige Konsularangelegenheiten“ zu vereinbaren. Den Link zum Terminvergabesystem finden Sie hier.

Zu dem gebuchten Termin sind vorzulegen:

  • der vorbereite, d.h. bereits weitestgehend ausgefüllte Fragebogen
  • relevante Begleitdokumente (Personenstandsurkunden, Testamente, etc.) im Original mit je einer Kopie.

Die Botschaft behält sich außerdem vor, nach Einzelfallprüfung ggf. weitere Unterlagen anzufordern; auf Grund der Komplexität von Erbangelegenheiten war dies in der Vergangenheit häufig der Fall.

Der Beurkundungstermin wird nach Vorlage der vollständigen Unterlagen und entsprechenden Vorbereitungszeit vergeben. Die Bearbeitungszeiten sind von der Auslastung und den personellen Kapazitäten der Rechts- und Konsularabteilung abhängig und können mehrere Wochen betragen.

Für die Beurkundung fällt eine Wertgebühr an, die abhängig vom Wert des Nachlasses ist und beim Beurkundungstermin zu entrichten ist. Zusätzlich können Gebühren für die Beglaubigung von Kopien der Begleitdokumente entstehen. Bei der endgültigen Terminvergabe wird Ihnen auch die Höhe der anfallenden Gebühren mitgeteilt.

Der beurkundete Antrag auf Erteilung eines Erbscheins muss anschließend von Ihnen an das zuständige Nachlassgericht in Deutschland übersandt werden. Dort fällt für den Erbschein selbst eine weitere Gebühr an.

nach oben