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Geburtsanzeige (Antrag nach § 36 PStG)

Geburtsanzeige

Geburtsanzeige, © colourbox

18.05.2022 - Artikel

Die Geburt eines deutschen Kindes im Ausland kann dem zuständigen Standesamt in Deutschland über die zuständige deutsche Auslandsvertretung (Botschaft oder Konsulat) angezeigt werden. Auf diese Weise erhalten die Eltern für das Kind eine deutsche Geburtsurkunde, welche im späteren Leben des Kindes von Nutzen sein kann.

Bitte beachten Sie, dass eine Geburtsanzeige für ein im Ausland geborenes Kind dann zwingend erforderlich ist, wenn die deutschen Eltern/der deutsche Elternteil selbst am/nach dem 1. Januar 2000 im Ausland geboren wurde(n). In diesem Fall erwirbt das Kind nur dann die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn die Geburt bis zum 1. Geburtstag des Kindes bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung (im Kosovo bei der Deutsche Botschaft in Pristina) angezeigt wird. Nach dem 1. Geburtstag des Kindes kann in diesen Fällen die Geburt nicht mehr registriert werden, das Kind hat dann nicht die deutsche Staatsangehörigkeit.

Die Deutsche Botschaft Pristina empfiehlt daher allen Eltern, die Auslandsgeburt Ihres Kindes rechtzeitig anzuzeigen.

Für die Geburtsanzeige sind zunächst die folgenden Unterlagen vorab per Mail an die Deutsche Botschaft Pristina zu senden. Alternativ können die Unterlagen in Kopie in einem verschlossenen Umschlag mit der Aufschrift „Geburtsanzeige“ an der Pforte der Deutsche Botschaft abgegeben werden.

  • Ausgefülltes Antragsformular
  • Reisepässe/Personalausweise beider Elternteile
  • kosovarische Geburtsurkunde und Reisepass (soweit vorhanden) des Kindes
  • Bestätigung des Krankenhausen über den Geburtszeitpunkt (Uhrzeit)
  • die Geburtsurkunden der Mutter und des Vaters (bei kosovarischen Urkunden, wenn möglich „Birth Certificate“)
  • die Heiratsurkunde der Eltern, sofern die Eltern verheiratet sind
  • sollten die Eltern nicht miteinander verheiratet sein, Nachweis der Vaterschaftsanerkennung
  • für den Fall, dass ein Elternteil bereits verheiratet war, ist das Scheidungsurteil bzw. die Sterbeurkunde des früheren Ehegatten vorzulegen
  • Einbürgerungsurkunden, falls ein Elternteil/beide Elternteile eingebürgert wurde(n)
  • Abmeldebestätigung des letzten Wohnsitzes der Eltern in Deutschland
  • Kontaktdaten der Eltern (Telefonnummer, E-Mail Adresse)

Verfahren

Zur Abgabe der Geburtsanzeige vergibt die Deutsche Botschaft Pristina einen Sondertermin, zu den Eltern und Kind persönlich bei der Deutschen Botschaft vorsprechen müssen. Mit der Geburtsanzeige kann gleichzeitig eine Erklärung zum Namen des Kindes abgegeben werden (z.B. wenn die Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen führen).

Bitte beachten Sie, dass die von Ihnen vorzulegenden Unterlagen zum Sondertermin im Original mit einer einfachen Kopie eingereicht werden müssen. Ohne Originalunterlagen kann die Geburt nicht angezeigt werden.

Im Anschluss an die Aufnahme der Geburtsanzeige werden die Unterlagen an das zuständige Standesamt in Deutschland gesandt. Die Bearbeitungszeit in Deutschland hängt vom jeweiligen Standesamt und Einzelfall ab.

Gebühren

Bei der Botschaft fallen für die Aufnahme der Geburtsanzeige und die Beglaubigung der Urkunden abhängig vom Einzelfall ca. 80,00-104,00 € an.

Vom zuständigen Standesamt in Deutschland werden zusätzliche Gebühren erhoben. Die genaue Höhe der Gebühren setzt nicht die Botschaft, sondern das jeweilige Standesamt fest. Gebühren, die vom Standesamt erhoben werden, sind nach Aufforderung gesondert beim Standesamt einzuzahlen.

Die Botschaft weist abschließend darauf hin, dass sie den Antrag lediglich aufnimmt und an das zuständige Standesamt weiterleitet. Auf die Bearbeitungszeit hat die Botschaft keinen Einfluss. Das Standesamt kann die Ausstellung einer Geburtsurkunde von der Vorlage weiterer Nachweise abhängig machen.


Diesen Angaben erfolgen auf Grund von Informationen, die der Botschaft Pristina zum Zeitpunkt der Abfassung vorlagen. Für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der Informationen wird keine Gewähr übernommen.

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