Willkommen auf den Seiten des Auswärtigen Amts

Nichterwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für im Ausland geborene Kinder deutscher Eltern

Staatsangehörigkeitsausweis

Staatsangehörigkeitsausweis, © Ute Grabowsky / photothek.net

18.05.2022 - Artikel

nach § 4 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Satz 3 Staatsangehörigkeitsgesetz

Unter welchen Voraussetzungen erwirbt mein Kind nicht die deutsche Staatsangehörigkeit?

Ihr Kind erwirbt nicht automatisch durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn:

  • beide deutsche Elternteile des Kindes nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurden,
  • Ihr Kind im Ausland geboren wird, (es spielt dabei keine Rolle, ob das Kind im selben Ausland geboren wurde wie Sie selbst)
  • beide deutschen Elternteile des Kindes zum Zeitpunkt der Geburt Ihres Kindes ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben² und
  • Ihr Kind automatisch durch Geburt eine ausländische Staatsangehörigkeit erwirbt.

Was muss ich tun, damit mein Kind trotzdem die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt?

Sie müssen innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes beim zuständigen deutschen Standesamt einen Antrag auf Nachbeurkundung der Geburt im Geburtenregister stellen. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie den Antrag innerhalb dieser Jahresfrist bei der für Ihren Wohnort zuständigen deutschen Auslandsvertretung stellen. Der Antrag kann von einem Elternteil allein gestelle werden.

Zur Beantragung der Beurkundung der Geburt Ihres Kindes benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • Vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular
  • Ausländische Geburtsurkunde des Kindes
  • Geburtsurkunden der Eltern
  • Heiratsurkunde der Eltern (falls zutreffend)
  • Reisepässe/Personalausweise der Eltern
  • Nachweis einer wirksamen Vaterschaftsanerkennung, wenn die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet sind.

Beachten Sie bitte, dass die Botschaft Ihrem Kind erst dann ein deutsches Ausweisdokument ausstellen kann, wenn ihr ein vollständiger Antrag auf Beurkundung der Geburt mit allen erforderlichen Unterlagen vorliegt.

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an unsere Konsularabteilung.


Diesen Angaben erfolgen auf Grund von Informationen, die der Botschaft Pristina zum Zeitpunkt der Abfassung vorlagen. Für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der Informationen wird keine Gewähr übernommen.

____________________________________________________________________________________________________________________

² Haben Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, ist ein daneben noch bestehender bloßer melderechtlicher Wohnsitz in Deutschland unbeachtlich. Ebenfalls ist es unbeachtlich, ob Sie selbst zwischen Ihrer Geburt und der Geburt Ihres Kindes selbst in Deutschland gelebt haben.



nach oben