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Häufige Fragen zur deutschen Staatsangehörigkeit
Einbürgerungsurkunde, © dpa/pa
- Ich wurde in Deutschland geboren, meine Eltern sind nicht deutsch. Habe ich die deutsche Staatsangehörigkeit erworben?
- Ich habe die kosovarische Staatsangehörigkeit, habe aber einige Zeit in Deutschland gelebt. Seit einigen Jahren bin ich wieder in Kosovo. Kann ich die deutsche Staatsangehörigkeit beantragen?
- Ich habe gehört, dass es nun eine doppelte Staatsangehörigkeit gibt. Was bedeutet das?
Ich wurde in Deutschland geboren, meine Eltern sind nicht deutsch. Habe ich die deutsche Staatsangehörigkeit erworben?
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt in Deutschland setzt folgendes voraus:
- Geburt ab dem 01.01.2000 in Deutschland
- mindestens ein Elternteil hatte bei Geburt sei acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland und
- besitzt/besaß ein unbefristetes Aufenthaltsrecht in Deutschland oder war/ist Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger und besitzt/besaß eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft anderseits über die Freizügigkeit (BGB1. 2001 II S. 810)
Ich habe die kosovarische Staatsangehörigkeit, habe aber einige Zeit in Deutschland gelebt. Seit einigen Jahren bin ich wieder in Kosovo. Kann ich die deutsche Staatsangehörigkeit beantragen?
Die Einbürgerung aus dem Ausland ist nur in besonderen Ausnahmefällen möglich. Nähere Informationen finden Sie auf der Webseite des Bundesverwaltungsamtes, das auch über Ihren Antrag entscheiden wird.
Auch als kosovarischer Staatsangehöriger können Sie zum Beispiel zur Ausbildung oder zum Studium nach Deutschland gehen. Hierfür ist die Beantragung eines Visums notwendig. Weitere Informationen finden Sie hier.
Ich habe gehört, dass es nun eine doppelte Staatsangehörigkeit gibt. Was bedeutet das?
Wenn Sie durch Geburt in Deutschland die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben (siehe Frage 1), mussten Sie sich bisher bis zum Alter von 23 Jahren entweder für die deutsche Staatsangehörigkeit oder für die über die Eltern erworbene ausländische Staatsangehörigkeit entscheiden (sog. Optionspflicht). Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetztes (Inkrafttreten am 20.12.2014) wurde diese Optionspflicht für in Deutschland aufgewachsene Kinder abgeschafft. Diese Kinder können also auch über das 23. Lebensjahr hinaus beide Staatsangehörigkeiten behalten.
Diesen Angaben erfolgen auf Grund von Informationen, die der Botschaft Pristina zum Zeitpunkt der Abfassung vorlagen. Für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der Informationen wird keine Gewähr übernommen.