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Erforderliche Sprachkenntnisse im Rahmen des Kindernachzugs bei Kindern, die das 16. Lebensjahr bereits vollendet haben

02.08.2023 - Artikel

Grundsätzlich ist zum Kindernachzug von Kindern, die das 16. Lebensjahr bereits vollendet haben, nachzuweisen, dass das Kind die deutsche Sprache beherrscht (Niveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER) für Sprachen). Dieser Nachweis muss in der Regel durch Vorlage eines anerkannten Sprachzertifikats erfolgen.


Hiervon sieht das Gesetz Ausnahmen vor:

  • Bei Vorliegen eines Nachweises darüber, dass gewährleistet ist, dass das Kind sich aufgrund der bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann.

  • Das in Deutschland lebende Elternteil, zu dem der Nachzug erfolgen soll, ist im Besitz eines der folgenden Aufenthaltstitel:

    • o Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4 AufenthG, § 25 Absatz 1 oder 2 AufenthG

      o Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 3 AufenthG

      o Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 4 AufenthG nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative AufenthG

  • Das in Deutschland lebende Elternteil oder sein mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebender Ehegatte, ist in Besitz eines der nachfolgenden Aufenthaltstitel:

    • o Niederlassungserlaubnis nach § 18c Absatz 3

      o Blaue Karte EU

      o ICT-Karte oder Mobiler-ICT-Karte

      o Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18a, 18b Absatz 1 AufenthG

      o Aufenthaltserlaubnis nach §§ 18d oder 18f AufenthG

      o Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Absatz 1 AufenthG für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft,

      o Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 AufenthG

      o Aufenthaltserlaubnis nach § 21 AufenthG

  • Das in Deutschland lebende Elternteil oder sein mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebender Ehegatte, ist in Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU und war zuvor in Besitz eines der vorgenannten Aufenthaltstitel, mit Ausnahme einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18f AufenthG

Wenn Sie meinen, dass eine solche Ausnahme auf Sie zutrifft, müssen Sie das Vorliegen des jeweiligen Grundes für diese Ausnahme bei Antragstellung entsprechend nachweisen.

Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob eine der Ausnahmen auf Sie zutrifft, oder welche Nachweise erforderlich sind, können Sie diesbezüglich unter Schilderung der Umstände nachfragen (E-Mail: visa@pris.diplo.de).

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