Willkommen auf den Seiten des Auswärtigen Amts
Familiennachzug
finger Familie, © ColourBox
Terminvereinbarung für den Visumsantrag
Bitte stellen Sie zunächst alle Unterlagen für den Visumsantrag zusammen und buchen Sie dann einen Termin (nicht per Smartphone) für die persönliche Vorsprache bei der Visastelle in der entsprechenden Kategorie über unser Online-Terminsystem.
Persönliche Vorsprache in der Visastelle/Antragstellung
Bitte erstellen Sie einen elektronischen Visumsantrag, drucken diesen aus und bringen den Ausdruck zu Ihrem Termin in der Botschaft mit.
Zusätzlich benötigen wir am Tag der persönlichen Vorsprache in der Visastelle folgende Unterlagen von Ihnen:
Bitte beachten Sie: Alle Dokumente müssen ins Deutsche übersetzt, im Original und mit einer Kopie ( keine Farbkopien ) vorgelegt werden und die Unterlagen dürfen nicht getackert sein. Kosovarische Personenstandsurkunden sind grundsätzlich in legalisierter Form vorzulegen (weitere Informationen finden Sie weiter unten auf dieser Seite).
- zwei biometriefähige Passfotos (nicht älter als sechs Monate)
- Reisepass (noch mindestens sechs Monate gültig)
- Visumsgebühr in bar : 75 EUR für Erwachsene bzw. 37,50 EUR für minderjährige Kinder, bitte bringen Sie die Visumsgebühr passend, d.h. den genauen Betrag, mit zum Termin (keine Annahme von Münzen unter 50 Cent). Anträge von Ehegatten und minderjährigen Kindern deutscher Staatsangehöriger sowie von Eltern minderjähriger deutscher Kinder sind gebührenfrei
- Geburtsurkunde aus dem Land, in welchem Sie geboren wurden
- bei kosovarischen Urkunden mit Überbeglaubigungsvermerk des kosovarischen Innenministeriums und ggf. mit Legalisation)
- bei anderen ausländischen öffentlichen Urkunden ist je nach Ausstellungsland ggfls. eine Legalisation oder eine Apostille erforderlich. Bitte informieren Sie sich auf der Webseite der jeweiligen deutschen Auslandsvertretung über die entsprechenden Formvorschriften
- falls Antragsteller verheiratet ist: Heiratsurkunde aus dem Land, in welchem Sie geheiratet haben
- bei kosovarischen Urkunden mit Überbeglaubigungsvermerk des kosovarischen Innenministeriums und ggf. mit Legalisation)
- bei anderen ausländischen öffentlichen Urkunden ist je nach Ausstellungsland ggfls. eine Legalisation oder eine Apostille erforderlich. Bitte informieren Sie sich auf der Webseite der jeweiligen deutschen Auslandsvertretung über die entsprechenden Formvorschriften
- Wohnsitzbescheinigung (nicht älter als sechs Monate)
- Fotokopie des Reisepasses oder Personalausweises der Referenzperson in Deutschland, zu der der Nachzug erfolgen soll
- falls zutreffend: Kopie des derzeitig gültigen Aufenthaltstitels der in Deutschland lebenden Referenzperson
- Bei Familienzusammenführung zu nicht-deutscher Referenzperson: Reisekrankenversicherung (INCOMING)
- gültig für drei Monate in einem Jahr
- gültig ab Datum der Antragstellung
- Ausgedruckte und unterschriebene Belehrung zur Vollständigkeit der Unterlagen und Falschangaben im Visumverfahren
Zusätzlich benötigen wir die nachfolgenden Dokumente, abhängig von der Art Ihres Familiennachzugs. Bitte wählen Sie die passende Kategorie aus:
- Heiratsurkunde aus dem Land, in welchem Sie geheiratet haben
- bei kosovarischen Urkunden mit Überbeglaubigungsvermerk des kosovarischen Innenministeriums und ggf. mit Legalisation
- bei anderen ausländischen öffentlichen Urkunden ist je nach Ausstellungsland ggfls. eine Legalisation oder eine Apostille erforderlich. Bitte informieren Sie sich auf der Webseite der jeweiligen deutschen Auslandsvertretung über die entsprechenden Formvorschriften
- sollte einer der Ehepartner bei Eheschließung noch minderjährig gewesen sein: Gerichtsbeschluss über die Zustimmung der Eltern zur Eheschließung
- Nachweis elementarer Deutschkenntnisse (Niveau A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER) für Sprachen).
Hinweis: Von der Notwendigkeit des Nachweises von einfachen Deutschkenntnissen sieht das Gesetz Ausnahmen vor. Seit 31.12.2022 gelten erweiterte Ausnahmen für die Ehegatten von einigen in Deutschland tätigen ausländischen Fachkräften. - falls bei beabsichtigtem Ehegattennachzug einer der Ehepartner schon verheiratet war: Scheidungsurteile aller Vorehen bzw. Sterbeurkunde des früheren Ehegatten
- Bei Ehescheidung außerhalb Deutschlands ist ggfls. eine Anerkennung des ausländischen Scheidungsurteils erforderlich. Weitere Informationen finden Sie unter https://pristina.diplo.de/xk-de/service/konsularisches/-/2562068
- beglaubigte Passkopie Ihres Ehepartners
- Heiratsurkunde aus dem Land, in welchem Sie geheiratet haben
- bei kosovarischen Urkunden mit Überbeglaubigungsvermerk des kosovarischen Innenministeriums und ggf. mit Legalisation
- bei anderen ausländischen öffentlichen Urkunden ist je nach Ausstellungsland ggfls. eine Legalisation oder eine Apostille erforderlich. Bitte informieren Sie sich auf der Webseite der jeweiligen deutschen Auslandsvertretung über die entsprechenden Formvorschriften
- aktueller Mietvertrag Ihres Ehepartners
- aktueller Arbeitsvertrag Ihres Ehepartners und Gehaltsnachweise der letzten drei Monate
- Aktuelle (d. h. gültige) Bescheinigung über die Anmeldung der Eheschließung des Standesamtes in Deutschland (§ 13 Abs. 4 PstG)
- Nachweis elementarer Deutschkenntnisse (Niveau A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER) für Sprachen)
Hinweis: Von der Notwendigkeit des Nachweises von einfachen Deutschkenntnissen sieht das Gesetz Ausnahmen vor. -
Verpflichtungserklärung gemäß §§ 66-68 Aufenthaltsgesetz auf amtlichen Formular mit nachgewiesener finanzieller Leistungsfähigkeit für den Aufenthaltszweck Eheschließung
- Wenn das Kind innerhalb der Ehe der Eltern geboren wurde: Heiratsurkunde der Eltern
- bei kosovarischen Urkunden mit Überbeglaubigungsvermerk des kosovarischen Innenministeriums und ggf. mit Legalisation
- bei anderen ausländischen öffentlichen Urkunden ist je nach Ausstellungsland ggfls. eine Legalisation oder eine Apostille erforderlich. Bitte informieren Sie sich auf der Webseite der jeweiligen deutschen Auslandsvertretung über die entsprechenden Formvorschriften
Oder
- Wenn das Kind außerhalb der Ehe der Eltern geboren wurde: Vaterschaftsanerkennung oder Bescheinigung aus dem Archiv aus der hervorgeht, dass der Vater die Vaterschaft anerkannt hat
Erfolgt der Nachzug nicht gemeinsam mit dem zweiten Elternteil zusätzlich :
- Nachweis der gemeinsamen Sorge der Eltern und eine bei der deutschen Botschaft beglaubigte Einverständniserklärung des in Kosovo verbleibenden Elternteils
- oder
- Urteil des zuständigen Vormundschaftsgerichts, dass dem in Deutschland lebenden Elternteil die alleinige elterliche Sorge übertragen wurde. Das Urteil muss einen Rechtskraftvermerk und die Echtheitsbestätigung des zuständigen Gemeindegerichts (Gjykata komunale) tragen.
Bei Kindern, die 16 Jahre oder älter sind und nicht zusammen mit beiden Elternteilen oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil umziehen, zusätzlich:
-
Nachweis der Deutschkenntnisse auf dem Niveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER) für Sprachen
Hinweis: Von der Notwendigkeit des Nachweises von Deutschkenntnissen auf dem Niveau C1 sieht das Gesetz in einigen Fällen Ausnahmen vor.
Wenn das Kind adoptiert ist:
- Adoptionsbeschluss. Sofern es sich nicht um einen deutschen Adoptionsbeschluss handelt, benötigen wir zusätzlich einen Anerkennungsbeschluss eines deutschen Amts- oder Familiengerichts (Anerkennungsfestellung)
Bei Kindern, die 16 Jahre oder älter sind und nicht zusammen mit beiden Elternteilen oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil umziehen, zusätzlich:
- Nachweis der Deutschkenntnisse auf dem Niveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER) für Sprachen Hinweis: Von der Notwendigkeit des Nachweises von einfachen Deutschkenntnissen sieht das Gesetz Ausnahmen vor.
Der Nachzug von Eltern zu ihren erwachsenen Kindern hängt von dem Aufenthaltstitel ab, den das erwachsene Kind in Deutschland besitzt.
Wenn es am oder nach dem 1. März 2024 erstmals eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte oder ein Aufenthaltstitel nach den §§ 18a, 18b, 18c Absatz 3, den §§ 18d, 18f, 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 erhalten hat, ist der Nachzug grundsätzlich möglich.
Auch der Nachzug von Schwiegereltern ist möglich, wenn das erwachsene Kind einen der vorigen Aufenthaltstitel am oder nach dem 1. März 2024 erstmals erhalten hat.
Folgende Unterlagen sind im Visumsverfahren dann zusätzlich vorzulegen:
- Nachweis der Verwandtschaft zu dem/der Verwandten in Deutschland, zu dem/der der Nachzug erfolgen soll, in Form von Geburts- bzw. Heiratsurkunden
Wenn das erwachsene Kind in Deutschland keinen der oben genannten Aufenthaltstitel hat oder diesen vor dem 01. März 2024 erhalten hat, ist der Familiennachzug nur in absoluten Ausnahmefällen möglich, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Eine außergewöhnliche Härte setzt grundsätzlich voraus, dass der/die Familienangehörige kein eigenständiges Leben mehr führen kann, sondern auf Gewährung familiärer Lebenshilfe angewiesen ist, und dass diese Hilfe im konkreten Einzelfall in zumutbarer Weise nur in Deutschland erbracht werden kann. Alter, Einsamkeit, Pflegebedürftigkeit und/oder Umstände, die sich aus den allgemeinen Lebensverhältnissen im Herkunftsland ergeben (z.B. ungünstige schulische, wirtschaftliche, soziale und sonstige Verhältnisse im Heimatstaat), sind zur Begründung einer außergewöhnlichen Härte alleine nicht ausreichend.
Folgende Unterlagen sind im Visumsverfahren dann zusätzlich vorzulegen:
- Nachweis der Verwandtschaft zu dem/der Verwandten in Deutschland, zu dem/der der Nachzug erfolgen soll, in Form von Geburts- bzw. Heiratsurkunden
- Ausführliche ärztliche/amtliche Unterlagen (Originale und deutsche Übersetzung) zum Nachweis einer außergewöhnlichen Härte
- Nachweise darüber, dass und ggf. warum eine Betreuung in Kosovo nicht (mehr) möglich ist (Originale und deutsche Übersetzung)
- Geburtsurkunde des Kindes, in welcher der nachziehende Elternteil eingetragen ist
- Nachweis über die deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes
Für miteinander verheiratete Eltern:
- Heiratsurkunde der Eltern (bei kosovarischen Urkunden ggf. mit Legalisation, s.u.)
Für nicht miteinander verheiratete Eltern:
- Nachweis der gemeinsamen Sorge der Eltern
Der Nachzug sonstiger Familienangehöriger ist nur in absoluten Ausnahmefällen möglich, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Eine außergewöhnliche Härte setzt grundsätzlich voraus, dass der/die Familienangehörige kein eigenständiges Leben mehr führen kann, sondern auf Gewährung familiärer Lebenshilfe angewiesen ist, und dass diese Hilfe im konkreten Einzelfall in zumutbarer Weise nur in Deutschland erbracht werden kann. Alter, Einsamkeit, Pflegebedürftigkeit und/oder Umstände, die sich aus den allgemeinen Lebensverhältnissen im Herkunftsland ergeben (z.B. ungünstige schulische, wirtschaftliche, soziale und sonstige Verhältnisse im Heimatstaat), sind zur Begründung einer außergewöhnlichen Härte alleine nicht ausreichend.
Folgende Unterlagen sind im Visumsverfahren dann zusätzlich vorzulegen:
- Nachweis der Verwandtschaft zu dem/der Verwandten in Deutschland, zu dem/der der Nachzug erfolgen soll, in Form von Geburts- bzw. Heiratsurkunden
- Ausführliche ärztliche/amtliche Unterlagen (Originale und deutsche Übersetzung) zum Nachweis einer außergewöhnlichen Härte
- Nachweise darüber, dass und ggf. warum eine Betreuung in Kosovo nicht (mehr) möglich ist (Originale und deutsche Übersetzung)
Bitte beachten Sie: Über die aufgeführten Dokumente hinaus können je nach Einzelfall weitere Unterlagen erbeten werden. Zum diesem Zweck bittet die Botschaft um Angabe einer privaten Email Adresse unter der Sie während des gesamten Antragsverfahrens erreichbar sind.
Bearbeitungszeit nach persönlicher Abgabe des Antrags
Die Bearbeitungszeit für Anträge auf Familiennachzug ist sehr unterschiedlich, da im Laufe des Verfahrens innerdeutsche Behörden beteiligt werden müssen, auf deren Bearbeitungszeiten die Botschaft keinen Einfluss hat. Erst nach Eingang der Rückmeldungen aus Deutschland kann die abschließende Prüfung und Entscheidung durch die Botschaft erfolgen. In der Regel muss mit einer Bearbeitungszeit von bis zu 3 Monaten gerechnet werden, in einigen Fällen auch deutlich länger. Bitte sehen Sie daher innerhalb der ersten 3 Monate nach der persönlichen Antragstellung von Nachfragen zum Bearbeitungsstand möglichst ab.
Wird mit dem Antrag eine Vorabzustimmung der zuständigen deutschen Ausländerbehörde vorgelegt verkürzt sich die Bearbeitungszeit in der Regel auf wenige Wochen.
Rücksendung der Unterlagen
Die Botschaft arbeitete für die Rücksendung der Pässe mit dem Kurierdienstleister DHL zusammen, der seine Dienstleistungen in den Warteräumen der Botschaft anbietet.
Bitte kaufen Sie am Tag der Antragstellung dort einen vorbezahlten und voradressierten Umschlag und reichen diesen mit Ihrem Antrag am Schalter der Visastelle ein.
Sobald Ihr Visumsantrag abschließend bearbeitet ist, übergibt die Botschaft den Umschlag mit Ihrem Pass und ggf. weiteren Unterlagen an DHL zur Auslieferung. Über den Nachverfolgungscode, den Sie von DHL beim Kauf des Umschlags erhalten haben, können Sie jederzeit prüfen, ob die Botschaft den Umschlag bereits an DHL übergeben hat.
Bitte prüfen Sie nach Erhalt Ihres Passes sofort, ob alle Personen- und Reisedaten im Visum korrekt sind. Korrekturen sind in der Regel nur sofort möglich. Bei späteren Korrekturen kann gegebenenfalls eine erneute Gebühr anfallen. Bitte kontaktieren Sie die Botschaft in einem solchen Fall umgehend per Mail über visa@pris.diplo.de